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Ausnahme 1: Bestandskunden (Bisher: § 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG) Es bleibt dabei: Bestandskunden können auch ohne Einwilligung angeschrieben werden. Die Hinzuspeicherung weiterer Daten ist erlaubt. Das bedeutet für Sie, dass Sie beispielsweise Ihren Kundenstamm mit weiteren externen Daten ergänzen dürfen. |
Ausnahme 2: Allgemein zugängliche Verzeichnisse (Bisher: § 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG) Die Nutzung von Daten aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen ist rechtlich erlaubt. Da alle Informationen von wer-zu-wem aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen ist die Nutzung unproblematisch. Alle Daten, die Sie im Handelsregister, Bundesanzeiger, auf der Website des Unternehmens oder bei Google finden, sind öffentlich zugänglich. Auch erlaubt ist die Hinzuspeicherung weiterer Daten. Also die Ergänzung der Adressen um telefonisch erfragte Entscheider-Kontakte. |
Ausnahme 3: Werbung an Unternehmen (Bisher: § 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 BDSG) Grundsätzlich ist Werbung im Bereich B2B weiterhin erlaubt. Allerdings darf diese Werbung nur unter der beruflichen Anschrift erfolgen. Nicht erlaubt ist hingegen die Hinzuspeicherung weiterer Daten zum Ansprechpartner wie beispielsweise die persönliche E-Mail-Adresse, die Durchwahl oder die Speicherung der privaten Anschrift. Dies gilt wohlgemerkt nur für potentielle Kunden. Bei Bestandskunden dürfen Sie auch weiterhin die Durchwahl und die persönliche E-Mail speichern. |
Keine Änderung (§ 7 UWG) Die zweite immer wiederkehrende Frage ist die, was überhaupt erlaubt ist. Ganz wichtig: Wettbewerbsrechtlich ändert sich kaum etwas. Um es kurz zu machen. Grundsätzlich bleibt es dabei: Postwerbung ist generell erlaubt. Telefonische Anrufe sind im Bereich B2B (also Unternehmen zu Unternehmen) dann erlaubt, wenn ein mutmaßliches Interesse besteht. Dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Das ist allerdings ein dehnbarer Begriff. Einen Kunden anzurufen und einen Radarwarner zu verkaufen fällt sicherlich nicht darunter. Aber einen Autohändler anzurufen und eine Software für Autohäuser zu verkaufen, ist dann eigentlich unbedenklich. Das UWG hat nichts mit der DSGVO zu tun. Die in der Presse kolportierten Strafen betreffen immer die DSGVO und damit Verstöße gegen den persönlichen Datenschutz. Mit Werbung an Firmen (B2B) und dem Wettbewerbsrecht hat das überhaupt nichts zu tun. |