Excel-Listen nachträglich anreichern lassen

Marketingleiter, IT-Leiter, Personalleiter, Fuhrparkleiter u.v.a. 59 Cent / Kontakt

Adress-Anreicherung

Excel-Listen nachträglich mit den Namen der Marketingleiter, IT-Leiter, Personalleiter, Fuhrparkleiter u.v.a. anreichern lassen ist ganz einfach: Sie laden Ihre wer-zu-wem-Excel-Datei mit unserer Index-Nummer auf unseren Server und wir ergänzen dann die Daten um eine zusätzliche Spalte mit dem entsprechenden Ansprechpartner. Dies gilt für alle Listen aus dem Zugang und unsere Branchenlisten.

Die Daten werden von unserem Partner in Deutschland durch eigens geschulte Mitarbeiter telefonisch erfragt. Die Erfassung der Namen erfolgt DSGVO konform und Sie können auf Nachfrage immer die erste erfassende Stelle nennen.

FAQ häufig gestellte Fragen

  1. Mailings gelangen direkt an den richtigen Adressaten.
  2. Sie können sich mit dem richtigen Ansprechpartner verbinden lassen.
  3. Sie können den Ansprechpartner am Telefon mit Namen ansprechen.
  4. Die Kontakte sind datenschutzrechtlich korrekt erfasst (Stichwort DSGVO).

Adressbroker verlangen einen hohen Mindestauftragswert. Bei uns beträgt der Mindestauftragswert nur 29 Euro (entspricht 61 Kontakten). Sie können also aus der Excel-Datei all diejenigen Datensätze herausfiltern, die nicht relevant sind oder die Sie bereits in Ihrer Datenbank haben.

Die Daten enthalten nicht die direkte Durchwahl oder die persönliche E-Mail-Adresse. Die Speicherung dieser Daten ist - im Gegensatz zum reinen Namen - aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr erlaubt. Daher bekommen Sie von uns nur die Nummer der Zentrale und die allgemeine E-Mail. Dafür sind Sie dann - anders als bei gespiderten Daten - datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite.

Wir reichern Ihre CSV-Datei um die Namen der Entscheider der 2. Ebene an. Sie bekommen in zusätzlichen Spalten die Namen des Entscheiders sowie der Anrede (Herr/Frau). Nicht enthalten sind die direkte Durchwahl oder die persönliche E-Mail-Adresse.

Die Namen der Entscheider werden regelmäßig durch unseren Telefonie-Partner Interfon Adress mit Sitz in Hannover erfragt. Spätestens nach 18 Monaten fallen die Daten aus dem Pool. Somit sind die Daten im Schnitt 9 Monate jung.

Nein. Denn erstens gibt es nicht in jedem Unternehmen beispielsweise Marketingleiter oder Einkaufsleiter und zweitens ist nicht jedes Unternehmen bereit, Auskunft über die Ansprechpartner zu geben. Wir berechnen Ihnen auch nur die tatsächlich angereicherten Kontakte.

Ein ganz wichtiges Thema bei Ansprechpartnern der 2. Ebene ist der Datenschutz und das Wettbewerbsrecht. Wir haben hier einmal die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Datenherkunft der 1. Ebene
Die Daten der 1. Ebene stammen aus öffentlich zugänglichen Registern. Die Benutzung der Daten ist daher unkritisch. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es wichtig ist, Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen für Zwecke des Dialogmarketings und der Akquise zu nutzen. Das Interesse von Unternehmen an der Neukundengewinnung hat ein hohes Gewicht, denn mit einer reinen Bestandskundenpflege können Unternehmen langfristig nicht erfolgreich sein. Das Interesse der betroffenen Personen am Schutz der Daten ist im Regelfall eher gering, denn die Daten sind bereits öffentlich und für jedermann weltweit zugänglich.

Datenherkunft der 2. Ebene
Die Daten der 2. Ebene werden von unserem Partner in Deutschland durch eigens geschulte Mitarbeiter telefonisch erfragt. Dieser Partner beliefert auch andere große und renommierte Datenbanken und Versandhändler. Um eine schnelle und effiziente Abwicklung zu ermöglichen, sind die Datenbestände von wer-zu-wem und unserem Partner über den wer-zu-wem-Index miteinander verknüpft. Das Hinzuspeichern von telefonisch erfragten Kontakten ist im Bereich B2B (also Unternehmen zu Unternehmen) weiterhin erlaubt und geht mit den Regeln des DDV (Deutscher Dialogmarketing Verband) konform. Die angereicherte Excel-Datei enthält auch die Adresse unseres Call-Centers. Sie können damit nachweisen woher die Daten stammen und sind damit auf der sicheren Seite.

Rechtliche Zulässigkeit der Ansprache
Eine immer wiederkehrende Frage ist die, was überhaupt erlaubt ist. Ganz wichtig: Wettbewerbsrechtlich hat sich durch die DSGVO nichts geändert. Es bleibt dabei: Postwerbung ist generell erlaubt. Telefonische Anrufe sind im Bereich B2B (also Unternehmen zu Unternehmen) dann erlaubt, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann. Dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt.

Das UWG hat mit der DSGVO nichts zu tun. Die in der Presse kolportierten Strafen betreffen immer die DSGVO und damit Verstöße gegen den persönlichen Datenschutz. Mit Werbung an Firmen und dem Wettbewerbsrecht hat das überhaupt nichts zu tun. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

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