Informationen zur DSGVO
Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite!Die ab Mai 2018 geltendende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) hat das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgelöst. Es ist also kein gänzlich neues Gesetz, sondern eine einheitliche Regelung innerhalb der EU. Es geht dabei immer nur um die persönlichen Daten einer Person.
- Unsere Daten finden siche alle in öffentlich zugänglichen Registern. Die Benutzung der Daten ist daher nach unserer Einschätzung unkritisch (DSGVO).
- Die direkte Ansprache per Telefon und E-Mail bleibt weiterhin (unter bestimmten Voraussetzungen) erlaubt. Hier hat sich nichts geändert (UWG Gesetz).
- Abmahnungen wegen Verstößen gegen die DSGVO sind eher nicht zu erwarten, weil dafür offensichtlich die Rechtsgrundlage fehlt (UWG Gesetz).
Ausnahme 1: Bestandskunden (Bisher: § 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG)
Es bleibt dabei: Bestandskunden können auch ohne Einwilligung angeschrieben werden. Die Hinzuspeicherung weiterer Daten ist erlaubt. Das bedeutet für Sie, dass Sie beispielsweise Ihren Kundenstamm mit weiteren externen Daten ergänzen dürfen.
Es bleibt dabei: Bestandskunden können auch ohne Einwilligung angeschrieben werden. Die Hinzuspeicherung weiterer Daten ist erlaubt. Das bedeutet für Sie, dass Sie beispielsweise Ihren Kundenstamm mit weiteren externen Daten ergänzen dürfen.
Ausnahme 2: Allgemein zugängliche Verzeichnisse (Bisher: § 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG)
Die Nutzung von Daten aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen ist rechtlich erlaubt. Da alle Informationen von wer-zu-wem auch in öffentlich zugänglichen Quellen zu finden sind ist die Nutzung unser Einschätzung nach unproblematisch. Alle Daten, die Sie im Handelsregister, Bundesanzeiger oder bei Google finden, sind öffentlich zugänglich. Auch erlaubt ist die Hinzuspeicherung weiterer Daten. Also die Ergänzung der Adressen um telefonisch erfragte Entscheider-Kontakte.
Die Nutzung von Daten aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen ist rechtlich erlaubt. Da alle Informationen von wer-zu-wem auch in öffentlich zugänglichen Quellen zu finden sind ist die Nutzung unser Einschätzung nach unproblematisch. Alle Daten, die Sie im Handelsregister, Bundesanzeiger oder bei Google finden, sind öffentlich zugänglich. Auch erlaubt ist die Hinzuspeicherung weiterer Daten. Also die Ergänzung der Adressen um telefonisch erfragte Entscheider-Kontakte.
Ausnahme 3: Werbung an Unternehmen (Bisher: § 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 BDSG)
Grundsätzlich ist Werbung im Bereich B2B weiterhin erlaubt. Allerdings darf diese Werbung nur unter der beruflichen Anschrift erfolgen. Nicht erlaubt ist hingegen die Hinzuspeicherung weiterer Daten zum Ansprechpartner wie beispielsweise die persönliche E-Mail-Adresse, die Durchwahl oder die Speicherung der privaten Anschrift. Dies gilt wohlgemerkt nur für potentielle Kunden. Bei Bestandskunden dürfen Sie auch weiterhin die Durchwahl und die persönliche E-Mail speichern.
Grundsätzlich ist Werbung im Bereich B2B weiterhin erlaubt. Allerdings darf diese Werbung nur unter der beruflichen Anschrift erfolgen. Nicht erlaubt ist hingegen die Hinzuspeicherung weiterer Daten zum Ansprechpartner wie beispielsweise die persönliche E-Mail-Adresse, die Durchwahl oder die Speicherung der privaten Anschrift. Dies gilt wohlgemerkt nur für potentielle Kunden. Bei Bestandskunden dürfen Sie auch weiterhin die Durchwahl und die persönliche E-Mail speichern.
Keine Änderung (§ 7 UWG)
Die zweite immer wiederkehrende Frage ist die, was überhaupt erlaubt ist. Ganz wichtig: Wettbewerbsrechtlich ändert sich kaum etwas. Um es kurz zu machen. Grundsätzlich bleibt es dabei: Postwerbung ist generell erlaubt. Telefonische Anrufe sind im Bereich B2B (also Unternehmen zu Unternehmen) dann erlaubt, wenn ein mutmaßliches Interesse besteht. Dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt.
Das ist allerdings ein dehnbarer Begriff. Der BGH hat das in einem Urteil vom 11.03.2010 (AZ I ZR 27/08) etwas präzisiert: "Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können zwar grundsätzlich wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet jedoch mit Anrufen, mit denen der Anrufer ein akquisitorisches Bemühen verfolgt. ... Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG auch schon bei einer mutmaßlichen Einwilligung wettbewerbsgemäß. Erforderlich ist danach, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann." - so der BGH.
Einen Kunden anzurufen und einen Radarwarner zu verkaufen fällt sicherlich nicht darunter. Aber einen Autohändler anzurufen und eine Software für Autohäuser zu verkaufen, ist dann eigentlich unbedenklich. Das Gleiche gilt letztendlich auch für einmalige E-Mails (Kein Newsletter!).
Das UWG hat nichts mit der DSGVO zu tun. Die in der Presse kolportierten Strafen betreffen immer die DSGVO und damit Verstöße gegen den persönlichen Datenschutz. Mit Werbung an Firmen (B2B) und dem Wettbewerbsrecht hat das überhaupt nichts zu tun.