Informationen zur DSGVO

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Die ab Mai 2018 geltendende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) hat das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgelöst. Es ist also kein gänzlich neues Gesetz, sondern eine einheitliche Regelung innerhalb der EU. Es geht dabei immer nur um die persönlichen Daten einer Person.

  • Unsere Daten finden siche alle in öffentlich zugänglichen Registern. Die Benutzung der Daten ist daher nach unserer Einschätzung unkritisch (DSGVO).
  • Die direkte Ansprache per Telefon und E-Mail bleibt weiterhin (unter bestimmten Voraussetzungen) erlaubt. Hier hat sich nichts geändert (UWG Gesetz).
  • Abmahnungen wegen Verstößen gegen die DSGVO sind eher nicht zu erwarten, weil dafür offensichtlich die Rechtsgrundlage fehlt (UWG Gesetz).
Das Gesetz führt zu einer Reihe von Veränderungen, was die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betrifft. Die verschärften Anforderungen für den Datenschutz betreffen aber vor allem das Verhältnis Unternehmen zu Verbraucher (B2C). Hier gibt es teils drastische Änderungen. Es geht dabei beispielsweise um das Recht auf Vergessenwerden (Beispiel Privatinsolvenzen), Recht auf Datenübertragbarkeit (Beispiel Wechsel von einem sozialen Netzwerk zum Anderen) oder um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Im Verhältnis Unternehmen zu Unternehmen (B2B), also den Kontakten die wir anbieten, gibt es kaum Änderungen und wichtige Ausnahmen:





Keine Änderung (§ 7 UWG)

Die zweite immer wiederkehrende Frage ist die, was überhaupt erlaubt ist. Ganz wichtig: Wettbewerbsrechtlich ändert sich kaum etwas. Um es kurz zu machen. Grundsätzlich bleibt es dabei: Postwerbung ist generell erlaubt. Telefonische Anrufe sind im Bereich B2B (also Unternehmen zu Unternehmen) dann erlaubt, wenn ein mutmaßliches Interesse besteht. Dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt.

Das ist allerdings ein dehnbarer Begriff. Der BGH hat das in einem Urteil vom 11.03.2010 (AZ I ZR 27/08) etwas präzisiert: "Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können zwar grundsätzlich wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet jedoch mit Anrufen, mit denen der Anrufer ein akquisitorisches Bemühen verfolgt. ... Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG auch schon bei einer mutmaßlichen Einwilligung wettbewerbsgemäß. Erforderlich ist danach, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann." - so der BGH.

Einen Kunden anzurufen und einen Radarwarner zu verkaufen fällt sicherlich nicht darunter. Aber einen Autohändler anzurufen und eine Software für Autohäuser zu verkaufen, ist dann eigentlich unbedenklich. Das Gleiche gilt letztendlich auch für einmalige E-Mails (Kein Newsletter!).

Das UWG hat nichts mit der DSGVO zu tun. Die in der Presse kolportierten Strafen betreffen immer die DSGVO und damit Verstöße gegen den persönlichen Datenschutz. Mit Werbung an Firmen (B2B) und dem Wettbewerbsrecht hat das überhaupt nichts zu tun. Fazit: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es wichtig ist, Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen für Zwecke des Dialogmarketings und der Akquise zu nutzen. Das Interesse von Unternehmen an der Neukundengewinnung hat ein hohes Gewicht denn mit einer reinen Bestandskundenpflege können Unternehmen langfristig nicht erfolgreich sein. Das Interesse der betroffenen Personen am Schutz der Daten ist im Regelfall eher gering, denn die Daten sind bereits öffentlich und für jedermann weltweit zugänglich.

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