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Die ab Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgelöst. Es ist also kein völlig neues Gesetz, sondern eine einheitliche Regelung innerhalb der EU. Es geht dabei ausschließlich um persönliche Daten einer Person.
Die neuen Regeln betreffen vor allem das Verhältnis Unternehmen–Verbraucher (B2C). Im Bereich Unternehmen–Unternehmen (B2B), also für unsere Datenangebote, gelten wichtige Ausnahmen und kaum Änderungen:
Wettbewerbsrechtlich bleibt fast alles wie bisher: Postwerbung ist generell erlaubt. Telefonische Werbung im B2B ist erlaubt, wenn ein mutmaßliches Interesse besteht. Der BGH (Urteil vom 11.03.2010, I ZR 27/08) hat dies konkretisiert: „Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet mit Anrufen […]. Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zustimmt, sondern auch bei mutmaßlicher Einwilligung.“ Beispiel: Einen Autohändler anzurufen, um Software für Autohäuser anzubieten, ist unbedenklich. Das Gleiche gilt für einzelne Werbe-E-Mails (keine Newsletter).
1. Die DSGVO regelt Datenschutz, das UWG Wettbewerbsrecht. Die oft erwähnten hohen DSGVO-Strafen betreffen personenbezogene Daten, nicht B2B-Werbung.
2. Die Vorstellung es gäbe B2B-Adressen mit Optin gehört in die Kategorie Grimms Märchen. Was es gibt sind öffentliche Daten und damit ein geringes Schutzinteresse. Was sowieso öffentlich ist muss nicht durch die DSGVO besonders geschützt werden. Aber kein Unternehmen würde zustimmten wenn es gefragt wird wollen Sie Werbung bekommen. Oder würden Sie da zustimmen?
Der Gesetzgeber erkennt an, dass öffentlich verfügbare Daten für Marketing und Akquise genutzt werden dürfen. Unternehmen brauchen neue Kunden – reine Bestandskundenpflege reicht langfristig nicht aus. Das Schutzinteresse der betroffenen Personen ist gering, da die Daten bereits öffentlich sind.