Firmenadressen – Rechtslage & DSGVO

Wie ist die Rechtslage bei der Nutzung von Firmendaten? Nachfolgend finden Sie eine kompakte, praxisnahe Einschätzung zur Speicherung und Nutzung von Firmenadressen unter Berücksichtigung der DSGVO.

Speicherung von Firmenadressen

Rund um Firmendaten existieren zahlreiche Rechtsirrtümer. Häufig wird angenommen, dass sämtliche Firmenadressen der DSGVO unterliegen – das ist jedoch nur eingeschränkt korrekt.

Handelt es sich um Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) oder Genossenschaften, unterliegen reine Unternehmensdaten wie Firmenname, Geschäftsanschrift oder Bilanzdaten nicht der DSGVO, da es sich hierbei nicht um personenbezogene Daten handelt.

Anders verhält es sich bei Personengesellschaften (z. B. e. K., oHG) sowie bei personenbezogenen Angaben zu Geschäftsführern oder Inhabern.

Die Daten aus den Adresslisten von wer-zu-wem und Infofy stammen ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Handelsregister, Bundesanzeiger, offiziellen Unternehmenswebseiten oder allgemein zugänglichen Verzeichnissen. Diese Nutzung ist grundsätzlich unkritisch.

Einschätzung der Datenschutzaufsicht

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich 2024 mit der Veröffentlichung von Handelsregisterdaten befasst und dabei festgestellt:

Fazit zur Speicherung:
Die Speicherung öffentlich zugänglicher Firmendaten ist grundsätzlich unkritisch. Sensibel wird es bei nicht öffentlichen Kontaktdaten wie Durchwahlnummern oder persönlichen E-Mail-Adressen.

Nutzung von Firmenadressen

Bei der Nutzung von Firmenadressen ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Das reine Anreichern von Unternehmensdaten mit zusätzlichen Informationen (z. B. Branche, Mitarbeiterklasse, Konzernzugehörigkeit) ist rechtlich unproblematisch.

Werbung per Post

Unaufgeforderte Werbepost an Unternehmen ist zulässig, sofern sie an die geschäftliche Anschrift gerichtet ist. Die Nutzung privater Anschriften ist unzulässig.

Erfolgt ein Widerspruch gegen postalische Werbung, sollte dieser zwingend beachtet werden – nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen.

Werbung per Telefon, Fax oder E-Mail

In diesen Fällen ist die Rechtslage deutlich restriktiver. Die Kaltakquise per Telefon ist nur dann zulässig, wenn von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Autoteilehändler ein Autohaus kontaktiert. Dennoch bleibt stets ein gewisses Restrisiko, da der Begriff der mutmaßlichen Einwilligung rechtlich nicht eindeutig abgegrenzt ist.

Vertiefende Informationen bietet die Handelskammer Hamburg unter: Werbung per Telefon, Brief & E-Mail – Was ist erlaubt?