Firmenadressen Rechtslage
Wie sieht die Rechtslage bei der Nutzung von Firmendaten aus?
Eine kurze Übersicht und Einschätzung.
Speicherung von Firmenadressen
Hier gibt es leider einige Rechtsirrtümer. Viele meinen Firmendaten unterliegen der DSGVO. Das ist nur bedingt richtig. Sofern es sich um eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder Genossenschaft handelt unterliegen diese Daten der Gesellschaft (Firmenname, Adresse, Bilanzdaten) nicht der
DSGVO weil es keine personenbezogene Daten sind. Anders sieht es aus bei Personengesellschaften (oHG, e.K.) und bei den Daten der Geschäftsführer.
Alle Daten aus den
Adresslisten von wer-zu-wem und Infofy stammen aus öffentlich zugänglichen Registern wie Handelsregister, Bundesanzeiger, Google, Webseiten und sind damit unkritisch.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich 2024 mit dem Thema Veröffentlichung von Daten aus Handelsregisterinformationen befasst und festgestellt:
- Handelsregisterinformationen stellen hochwertige Datensätze dar und sind liefern wichtige Informationen für Wirtschaft und Gesellschaft. Die PSI und Open Data Richtlinie (EU) 2019/1024 sieht vor, dass staatliche Stellen deren digitale Weiterverwendung erleichtern, um Unternehmen bei der Entwicklung neuer Dienstleistungen und Produkte zu unterstützen.
- Kritisch gesehen wird dabei nur die zeitlich unbegrenzte Abrufbarkeit von personenbezogenen Daten von Geschäftsführern einer früheren GmbH (BGH (II ZB 7/23) nach ihrem Ausscheiden. Kritisch können auch Kleinunternehmen sein. Hier gibt es aber keine klare Abgrenzung. Zumindest bei den TOP 150.000 sehen wir das unkritisch.
Fazit: Das Speichern der Daten ist zunächst einmal unkritisch sofern es sich um öffentliche Daten handelt. Kritisch wird es bei der Speicherung von Durchwahlnummern oder persönlichen E-Mail-Adressen weil diese halt eben nicht öffentlich sind. Die Speicherung der
Nutzung von Firmenadressen
Hier muss man etwas differenzieren weil die Nutzung durchaus recht unterschiedlich sein kann. Das Anreichern von Unternehmensdaten mit zusätzlichen Informationen ist unkritisch.
Werbung per Post
Das Senden von unaufgeforderter Werbepost an Unternehmen ist erlaubt. Allerdings darf dies nur an die geschäftliche Anschrift erfolgen. Die Privatanschrift ist für Werbung tabu. Zudem sollte man bei einem Widerspruch gegen Werbung dem Unternehmen auch keine Werbung mehr schicken - macht ja auch keinen Sinn und ist Verschwendung von Ressourcen.
Werbung per Telefon Fax oder E-Mail
Hier wird es etwas komplizierter. Die
Kaltakquise per Telefon ist dann erlaubt wenn man von einer "mutmaßlichchen Einwilligung" ausgehen kann.
Das ist allerdings ein sehr dehnbarer Begriff. Erlaubt könnte beispielsweise sein wenn ein Händler für Autoteile ein Autohaus anruft.
Dann könnte man von ein "mutmaßlichchen Einwilligung" ausgehen. Es bleibt aber ein Restrisiko.
Mehr Informationen zu diesem Thema bietet auch die Handelskammer Hamburg unter dem Punkt
Werbung per Telefon, Brief, E-mail - Was ist erlaubt?.