DSGVO

Zusammenfassung:

Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite!

Die wesentlichen Aussagen sind:
  • Unsere Daten stammen aus öffentlich zugänglichen Registern. Die Benutzung der Daten ist daher unkritisch. ==> DSGVO
  • Die direkte Ansprache per Telefon und E-Mail bleibt weiterhin (unter bestimmten Voraussetzungen) erlaubt. Hier hat sich nichts geändert. ==> UWG Gesetz
  • Abmahnungen wegen Verstöße gegen die DSGVO sind eher nicht zu erwarten, weil dafür offensichtlich die Rechtsgrundlage fehlt. ==> UWG Gesetz
Auswirkungen hat die DSGVO vor allem auf das Verhältnis zum Verbraucher (B2C): Recht auf Vergessenwerden, Recht auf Datenübernahme, kein Matchen von Daten verschiedener Online-Shops. Im Bereich B2B hat sich hingegen nur wenig geändert.


Die ab Mai 2018 geltendende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) löst das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Es ist also kein gänzlich neues Gesetz, sondern eine einheitliche Regelung innerhalb der EU.

Gleichwohl führt dieses Gesetz zu Veränderungen, was die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betrifft. Die verschärften Anforderungen für den Datenschutz betreffen vor allem das Verhältnis Unternehmen zu Verbraucher (B2C). Hier gibt es teils drastische Änderungen. Es geht dabei beispielsweise um das Recht auf Vergessenwerden (Beispiel Privatinsolvenzen), Recht auf Datenübertragbarkeit (Beispiel Wechsel von einem sozialen Netzwerk zum Anderen) oder um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Im Verhältnis Unternehmen zu Unternehmen (B2B), also den Kontakten die wir anbieten, gibt es kaum Änderungen und wichtige Ausnahmen:


Ausnahme 1: Bestandskunden (Bisher: § 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG)

Es bleibt dabei: Bestandskunden können auch ohne Einwilligung angeschrieben werden. Die Hinzuspeicherung weiterer Daten ist erlaubt. Das bedeutet für Sie, dass Sie beispielsweise Ihren Kundenstamm mit weiteren externen Daten ergänzen dürfen.


Ausnahme 2: Allgemein zugängliche Verzeichnisse (Bisher: § 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG)

Die Nutzung von Daten aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen ist rechtlich erlaubt. Da alle Informationen von wer-zu-wem aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen ist die Nutzung unproblematisch. Alle Daten, die Sie im Handelsregister, Bundesanzeiger, auf der Website des Unternehmens oder bei Google finden, sind öffentlich zugänglich. Auch erlaubt ist die Hinzuspeicherung weiterer Daten. Also die Ergänzung der Adressen um telefonisch erfragte Entscheider-Kontakte.


Ausnahme 3: Werbung an Unternehmen (Bisher: § 28 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 BDSG)

Grundsätzlich ist Werbung im Bereich B2B weiterhin erlaubt. Allerdings darf diese Werbung nur unter der beruflichen Anschrift erfolgen. Nicht erlaubt ist hingegen die Hinzuspeicherung weiterer Daten zum Ansprechpartner wie beispielsweise die persönliche E-Mail-Adresse, die Durchwahl oder die Speicherung der privaten Anschrift. Dies gilt wohlgemerkt nur für potentielle Kunden. Bei Bestandskunden dürfen Sie auch weiterhin die Durchwahl und die persönliche E-Mail speichern.


Keine Änderung (§ 7 UWG)

Die zweite immer wiederkehrende Frage ist die, was überhaupt erlaubt ist. Ganz wichtig: Wettbewerbsrechtlich ändert sich kaum etwas. Um es kurz zu machen. Grundsätzlich bleibt es dabei: Postwerbung ist generell erlaubt. Telefonische Anrufe sind im Bereich B2B (also Unternehmen zu Unternehmen) dann erlaubt, wenn ein mutmaßliches Interesse besteht. Dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Das ist allerdings ein dehnbarer Begriff. Einen Kunden anzurufen und einen Radarwarner zu verkaufen fällt sicherlich nicht darunter. Aber einen Autohändler anzurufen und eine Software für Autohäuser zu verkaufen, ist dann eigentlich unbedenklich.

Das UWG hat nichts mit der DSGVO zu tun. Die in der Presse kolportierten Strafen betreffen immer die DSGVO und damit Verstöße gegen den persönlichen Datenschutz. Mit Werbung an Firmen (B2B) und dem Wettbewerbsrecht hat das überhaupt nichts zu tun.

Übertriebene Panikmache

Bei vielen Unternehmen herrscht die Angst vor Abmahnungen und Millionenbußgeldern. Der Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht hat hierzu eine sehr schlüssige Gegenargumentation aufgebaut und er spricht sogar von einem Mythos. Grundsätzlich ist es so, dass man bei fahrlässigen Verstößen gegen die DSGVO seitens der Datenschutzbehörden keine unverhältnismäßigen Bußgelder befürchten muss. Die hohen Bußgelder sind ein scharfes Schwert um Konzernen wie Facebook, Google & Co. zu drohen.

Abgemahnt werden kann man nur, wenn man gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs verstößt. Das entscheidende Argument gegen Abmahner findet sich in Art. 80 Abs.2 DSGVO. Nach dieser Vorschrift soll die Datenschutzgrundverordnung die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die DSGVO abschließend regeln. Da Unterlassungsansprüche der Wettbewerber in der DSGVO als mögliche Rechtsfolgen aber nicht vorgesehen sind, muss man davon ausgehen, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche mangels Anspruchsberechtigung der Wettbwerber nicht begründet werden können.
Fazit: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es wichtig ist, Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen für Zwecke des Dialogmarketings und der Akquise zu nutzen. Das Interesse von Unternehmen an der Neukundengewinnung hat ein hohes Gewicht denn mit einer reinen Bestandskundenpflege können Unternehmen langfristig nicht erfolgreich sein. Das Interesse der betroffenen Personen am Schutz der Daten ist im Regelfall eher gering, denn die Daten sind bereits öffentlich und für jedermann weltweit zugänglich.


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